Jeder Knecht, jede Magd, jeder Beschäftigte, sei es in einem Sensenwerk, einem
Sägewerk oder in der Landwirtschaft, musste ein Dienstbotenbuch vorweisen
können. Diese Verordnung wurde von Zeit zu Zeit angepasst .
Der Erlass vom 1. März 1874 lautete:
Für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns wird neuerlich
eine Dienstbotenordnung erlassen. Dem Schulbesuch darf kein Abbruch geschehen.
Kündigungsfristen werden festgelegt, an Sonn- und Feiertagen müssen die
gewöhnlichen Arbeiten sowie jene, die ohne Gefahr nicht verschoben werden
können, geleistet werden. Der einmalige Besuch des Gottesdienstes an Sonn- und
Feiertagen muß gesichert sein, der bedungene Lohn muß zur bestimmten Zeit
geleistet werden, die Kost muß gesund und ausreichend sein.
Entlassungsbestimmungen bzw. Bestimmungen über den
berechtigten vorzeitigen Austritt werden erlassen, entscheidend ist jedoch nach
wie vor der Wille des Dienstgebers.Das Buch hat noch 10 Seiten
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