Tages-Post am 7.Jänner 1922 |
Die oberösterreichische Landesregierung wies den Rekurs ab,
weil nur die Tatsache, dass die Wohnung weniger als drei Monate
benützt wurde, nicht aber, warum sie nicht benützt wurde für die
Anforderung maßgebend sei. Gegen die Entscheidung ergriff Rosenberg
die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, vor welchem heute der
Beschwerdevertreter darauf hinwies, dass die Unmöglichkeit, eine
Wohnung zu bewohnen, berücksichtigt werden müsse.
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