Freitag, 16. August 2024

Aufenthaltsbewilligung und Wohnungsanforderung

Es hat Zeiten gegeben, da war es gar nicht so leicht als Ferienhausbesitzer in Hinterstoder auch den Urlaub hier im eigenen Haus verbringen zu dürfen. 

Tages-Post am 7.Jänner 1922

Wien, 7.1.1922. (Wohnungsanforderung und Aufenthaltsbewilligung). Der Kaufmann Bernold Rosenberg aus Budapest hatte in Hinterstoder ein Haus gekauft, in welchem er sich eine Wohnung für den Sommeraufenthalt reservierte. Da er jedoch diese Sommerwohnung weniger als drei Monate benützte, wurde die Wohnung von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf angefordert. In seinem dagegen an die oberösterreichische Landesregierung ergriffenen Rekurse machte er geltend, er wäre gerne drei Monate und länger in Hinterstoder geblieben, allein er habe die Aufenthaltsbewilligung nicht erhalten, weshalb er den Ort verlassen musste und in seinem eigenen Haus nicht wohnen könne. Eine Wohnung, die nur deshalb unbenützt sei, weil der Wohnungsinhaber als Fremder keine Aufenthaltsbewilligung erhielt, könne nicht angefordert werden.

Die oberösterreichische Landesregierung wies den Rekurs ab, weil nur die Tatsache, dass die Wohnung weniger als drei Monate benützt wurde, nicht aber, warum sie nicht benützt wurde für die Anforderung maßgebend sei. Gegen die Entscheidung ergriff Rosenberg die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, vor welchem heute der Beschwerdevertreter darauf hinwies, dass die Unmöglichkeit, eine Wohnung zu bewohnen, berücksichtigt werden müsse.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde als unbegründet ab, weil es für die Wohnungsanforderung gleichgültig sei, aus welchem Grund die Wohnung weniger als drei Monate benützt wurde.

    Hinterstoder in den 1920er Jahren





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